{"id":14610,"date":"2022-04-26T16:23:54","date_gmt":"2022-04-26T14:23:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.svzweckel.de\/?p=14610"},"modified":"2022-04-30T12:34:51","modified_gmt":"2022-04-30T10:34:51","slug":"berufung-gegen-das-urteil-des-bezirkssportgerichtes-mitte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.svzweckel.de\/?p=14610","title":{"rendered":"Berufung gegen das Urteil des Bezirkssportgerichtes Mitte"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Folgenden hat der SV Zweckel auszugsweise die am heutigen Tage eingereichte Begr\u00fcndung der Berufung zum Urteil des BSG 3 Mitte vom 21.04.22 beigef\u00fcgt. Der SV Zweckel hofft darauf, dass das Verbandssportgericht dem Antrag des SV Zweckel folgt und das Spiel vom 03.04.22 f\u00fcr den SV Zweckel gewertet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Um den Text insgesamt zu verstehen, kann es hilfreich sein, die Jugendspielordnung und die Spielordnung des WDFV herunterzuladen und neben die unten stehenden Ausf\u00fchrungen zu legen.<\/p>\n\n\n\n<p><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/wdfv.de\/media\/h-jugendspielordnung_stand_20.05.2020_1.pdf\" target=\"_blank\">Jugendspielordnung des WDFV<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/wdfv.de\/media\/d-spielordnung_stand_01-07-2021-.pdf\">Spielordnung des WDFV<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Der SV Zweckel ist der Ansicht, dass der eingesetzte Juniorenspieler am 03.04.22 nicht spielberechtigt war, da die Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 9 JSpO\/WDFV nicht gegeben waren. Der Sportricher best\u00e4tigt in seinem Urteil, dass keine der in \u00a7 15 Abs. 9 JSpO\/WDFV Voraussetzungen vorlagen. Er begr\u00fcndet, dass die formellen Voraussetzungen des \u00a7 15 Absatz 13 JSpO\/WDFV dazu f\u00fchren, dass das materielle Recht des \u00a7 15 Absatz 9 ausgehebelt wird. <\/p>\n\n\n\n<p>Diese Interpretation wird von Zweckeler Seite nicht geteilt, der Sportrichter stellt in seinem Urteil selbst darauf ab, dass die Norm interpretationsbed\u00fcrftig ist, kommt jedoch zu einem f\u00fcr den SV Zweckel nicht nachvollziehbaren Schluss. <\/p>\n\n\n\n<p>Gem. \u00a7 11 Absatz 1 JSpO\/WDFV kann ein Junior in einem Spieljahr grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr einen Verein eine Spielberechtigung erhalten. In Absatz 2 konkretisiert die Jugendspielordnung jedoch, dass die Passstelle die Spielberechtigung erst nach Ablauf einer Wartefrist erteilen darf.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Wartefrist wurde durch den Sportrichter falsch ausgelegt, denn nach dem Ende der Wechselperiode II (01.01.22 bis zum 31.01.22) h\u00e4tte der Spieler zwar zu den SF Stuckenbusch wechseln k\u00f6nnen, dies allerdings grunds\u00e4tzlich unter Einhaltung der vorgesehenen Wartefrist. <\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00a7 13 JSpO\/WDFV (Wegfall der Wartefristen) sind abschlie\u00dfend alle F\u00e4lle aufgelistet, in welchen die Spielerlaubnis unabh\u00e4ngig von der Zustimmung oder Nichtzustimmung des abgebenden Vereins ohne Einhaltung einer Wartefrist erteilt wird. <\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Spieler  trifft keiner der aufgelisteten F\u00e4lle zu, so dass der SV Zweckel davon ausgeht, dass die Spielerlaubnis nur gem. \u00a7 14 JSpO (Abk\u00fcrzung der Wartefrist durch den Verbandsjugendausschuss bzw. deren Wegfall) erteilt worden sein k\u00f6nnte. <\/p>\n\n\n\n<p>Im Urteil erw\u00e4hnt der Sportrichter zwar, dass er eine Stellungnahme des Verbandsjugendausschuss eingeholt hat, diese sich jedoch eher auf \u00a7 15 Absatz 13 der JSpO\/WDFV bezog und nicht auf die Abk\u00fcrzung der Wartefrist beim Vereinswechsel des Spielers. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen zur Abk\u00fcrzung der Wartefrist des Spielers vorgelegen haben. Der Sportrichter hat in seinem Urteil f\u00e4lschlicherweise festgestellt, dass der Spieler innerhalb der Wechselperiode II den Verein gewechselt hat. Nach Kenntnis des SV Zweckel hat sich der Spieler nachweislich au\u00dferhalb der Wechselperiode II, n\u00e4mlich nach dem 31.01.22, von seinem Jugendverein abgemeldet. Gem. \u00a7 14 Absatz 1 der JSpO\/WDFV kann der Verbandsjugendausschuss nach vorheriger Stellungnahme des Kreisjugendausschusses des abgebenden Vereins bei einem Vereinswechsel innerhalb eines Spieljahres die Wartefrist abk\u00fcrzen bzw. wegfallen lassen, das allerdings nur, wenn ein begr\u00fcndeter Antrag des aufnehmenden Vereins vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Sportrichter konnte dem SV Zweckel auf Nachfrage weder eine Stellungnahme des Verbandsjugendausschusses noch eine vorherige Stellungnahme des Kreisjugendausschusses des Kreises Recklinghausen vorlegen. Ein begr\u00fcndeter Antrag des aufnehmenden Vereins SF Stuckenbusch liegt ebenfalls nicht vor. Im vorliegenden Fall werden die grundlegenden Voraussetzungen des \u00a7 14 Absatz 1 nicht eingehalten und eine Abk\u00fcrzung bzw. ein Wegfall der Wartefristen durfte auf Grund der fehlenden Grundvoraussetzungen gar nicht erst angewandt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Neben dem Fehlen der formalen Voraussetzungen stehen der Abk\u00fcrzung\/dem Wegfall der Wartefrist auch materielle Gr\u00fcnde entgegen: Die in Absatz 2 aufgef\u00fchrten Ausnahmef\u00e4lle beziehen sich auf Vereinswechsel, wenn der Junior sich einem anderen Verein mit einer Juniorenmannschaft anschlie\u00dft. Von einem anderen Verein ohne ad\u00e4quate Juniorenmannschaft oder einer Seniorenmannschaft ist dabei nicht die Rede. <\/p>\n\n\n\n<p>Wie vorstehend beschrieben st\u00fctzen sich die Begr\u00fcndungen des Sportrichters sich im Wesentlichen auf den \u00a7 15 JSpO\/WDFV. <\/p>\n\n\n\n<p>Den wesentlichen Punkt der Jugendspielordnung l\u00e4sst der Sportricher in seiner Urteilsbegr\u00fcndung aber au\u00dfen vor. <\/p>\n\n\n\n<p>Gem. \u00a7 11 Absatz 9 der Jugendspielordnung gelten f\u00fcr alle A-Junioren des \u00e4lteren Jahrgangs f\u00fcr die Erteilung der Spielberechtigung bei einem Vereinswechsel die Wechselbestimmungen der Spielordnung des WDFV. Das bedeutet, dass der Wechsel des Spielers zu den SF Stuckenbusch gar nicht den Regularien der Jugendspielordnung unterliegt, sondern der Spielordnung des WDFV. Ein R\u00fcckgriff auf die JSpO\/WDFV ist somit nicht zul\u00e4ssig und die Freigabe darf nach Auffassung des SV Zweckel auch nicht gem. \u00a7 15 Absatz 13 JSpO\/WDFV erfolgen. <\/p>\n\n\n\n<p>Ein Vereinswechsel eines Amateurs kann grunds\u00e4tzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden. Gem. \u00a7 17 (Wechselperioden) SpO\/WDFV sind diese <\/p>\n\n\n\n<p>1. vom 01.07. bis zum 31.08. (Wechselperiode I) <\/p>\n\n\n\n<p>2. vom 01.01. bis zum 31.01. (Wechselperiode II) <\/p>\n\n\n\n<p>Der Spieler  ist, entgegen der Darstellung des Sportrichters, au\u00dferhalb der Wechselperiode II gewechselt. Die Wartefrist f\u00fcr die Erteilung der Spielerlaubnis f\u00fcr eine Abmeldung au\u00dferhalb der Wechselperiode II (ab dem 01. Februar) betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich sechs Monate nach dem letzten Spiel. <\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn es eine Zustimmung zum Vereinswechsel des Spielers gegeben haben sollte, entbindet diese jedoch nicht von der in der Spielordnung vorgegebenen Wartefrist. Der Sportrichter verweist in seinem Urteil richtigerweise auf \u00a7 18 Absatz 4 SpO\/WDFV. Der Spieler  ist au\u00dferhalb der Wechselperiode II zu den SF Stuckenbusch gewechselt. Die Zustimmung des abgebenden Vereins kann demnach auch erst nach dem 31.01.22 erfolgt sein. Diese Zustimmung darf aber gem. \u00a7 18 Absatz 4 SpO\/WDFV nicht anerkannt wer-den. <\/p>\n\n\n\n<p>Mit Datum vom 25.04.22 teilte der Sportrichter dem Vorsitzenden des SV Zweckel schriftlich mit, dass die Wartefrist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Absatz 2 JSpO\/WDFV gestrichen werden kann. Sofern die Voraussetzungen des \u00a7 14 Absatz 2 nicht vorliegen, kann eine Spielberechtigung im Ermessen nach Absatz 3 erteilt werden. In den Telefonaten zwischen dem Sportrichter, dem FLVW und dem WDFV soll ihm best\u00e4tigt worden sein, dass eine Spielberechtigung erteilt wurde. Weitere Ausk\u00fcnfte wurden angeblich nicht gegeben.  <\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Vorgehen ist doch arg verwunderlich, denn der \u00a7 14 ist in seiner Ausgestaltung sehr eindeutig. Die Ausnahmef\u00e4lle sind in Absatz 2 dieser Vorschrift enumerativ aufgez\u00e4hlt und treffen auf den Spieler  nicht zu. Der Absatz 3 verweist darauf, wenn der Verbandsjugendausschuss in anderen als im Absatz 2 genannten F\u00e4llen die Wartefrist abk\u00fcrzen bzw. wegfallen lassen will, begr\u00fcnden muss, warum es sich um einen Ausnahmefall handelt. Diese Begr\u00fcndung liegt weder dem Sportrichter noch dem SV Zweckel vor. <\/p>\n\n\n\n<p>Die dargelegten Gr\u00fcnde f\u00fchren nach Ansicht des SV Zweckel dazu, dass die Spielerlaubnis des Spielers  f\u00fcr die 1. Seniorenmannschaft der SF Stuckenbusch nicht g\u00fcltig war und somit das Meisterschaftsspiel der SF Stuckenbusch gegen den SV Zweckel vom 03.04.22 mit 0:2 zu Gunsten des SV Zweckel zu werten ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Folgenden hat der SV Zweckel auszugsweise die am heutigen Tage eingereichte Begr\u00fcndung der Berufung zum Urteil des BSG 3 Mitte vom 21.04.22 beigef\u00fcgt. Der SV Zweckel hofft darauf, dass das Verbandssportgericht dem Antrag des SV Zweckel folgt und das Spiel vom 03.04.22 f\u00fcr den SV Zweckel gewertet wird. 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