Allgemeinverfügung Kreisverwaltung Recklinghausenzum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2

Für den Kreis Recklinghausen wird Folgendes angeordnet:

§ 1
Auf dem Gebiet des Kreises Recklinghausen gelten folgende Einschränkungen:

Nr. 1 Zusammentreffen von Gruppen im öffentlichen Raum

Abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 CoronaSchVO darf eine Gruppe im öffentlichen Raum höchstens aus fünf Personen bestehen.

Nr. 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

…….

c) bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Sport- und Wettbewerbsanlagen
Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder privaten geschlossenen Sport- und Wettbewerbsanlagen besteht für alle Zuschauer*innen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Die Nummern 2 a-c gelten nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen
ist.

Daneben werden alle Sportvereine im Kreis Recklinghausen gem. § 2 zweiter Punkt der Allgemeinverfügung dringend gebeten, die Hygienevorschriften insbesondere im Bereich der Umkleiden einzuhalten.

Die Umsetzung der Regularien obliegt in der Verantwortung der Vereine. Die Sportverwaltung behält sich in Abstimmung mit den kommunalen Ordnungsbehörden entsprechende Kontrollen vor.

Der SV Zweckel hat mit dem Einstellen des Trainings- und Spielbetriebes im Jugendbereich während der Ferienzeit einen wichtigen Beitrag zur Unterbindung vielfältiger Kontakte gemacht.

Der Vorstand fordert alle anderen Mitglieder und Besucher der Sportanlage auf, sich an die Vorgaben des Kreises zu halten und auf der Sportanlage eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die Hygieneregeln zu beachten.

 

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