Am 15.12.16 wurde vor der Verbandsspruchkammer (VSK) des FLVW der Punktabzug im Spiel des SV Zweckel gegen Victoria Clarholz vom 28.08.16 verhandelt. 
Die Spruchkammer machte zu Beginn der Verhandlung deutlich, dass die vom SV Zweckel vorgetragene Begründung nachvollziehbar und unstreitig sei. Die Passabteilung des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV) hätte dem Spieler Serkan Köse sofort die Spielberechtigung erteilen müssen.

Für den Ausgang dieses Verfahrens war die zu spät erteilte Spielberechtigung jedoch nicht beachtlich. In der Verhandlung vor der Spruchkammer ging es einzig und allein darum, ob der Einspruch gegen die Spielwertung eines Pflichtspiels rechtzeitig eingelegt wurde. Der Staffelleiter der Westfalenliga hatte das Spiel, welches sportlich 0:2 für den SV Zweckel ausgegangen war, mit 2:0 für Clarholz gewertet. § 47 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des WDFV legt fest, dass die Einspruchsfrist 10 Tage beträgt. Sowohl der Staffelleiter als auch Victoria Clarholz hätten innerhalb dieser Frist Gelegenheit gehabt Einspruch einzulegen. Victoria Clarholz hatte den sportlichen  Ausgang allerdings akzeptiert.

Am 19.09.16 hatte Staffelleiter Schnippe den SV Zweckel darüber informiert, dass die Spielwertung durch ihn geändert werde und das Ergebnis am 23.09.16 in den Offiziellen Mitteilungen des Verbandes veröffentlich würde.

Dieses Rechtsmittel ist durch den Staffelleiter gem. & 43 Absatz 6 der RuVO nicht fristgerecht eingelegt worden und musste somit durch die VSK verworfen werden. Das Urteil ist unanfechtbar.

Die juristische Auseinandersetzung um das gewonnene Spiel in Clarholz hat damit ein positives Ende gefunden und die drei Punkte werden dem SV Zweckel wieder gutgeschrieben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert