Der sonntägliche Gegner, der im letzten Jahr keinen Einspruch gegen die Spielwertung eingelegt hatte und nach Aussage des Vorsitzenden das auch angeblich gar nicht wollte, hatte am 19.12.16 gegen die rechtsgültige Entscheidung der Verbandsspruchkammer die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben und am 30.01.17 entschied die VSK, dass die Punkte dem SV Zweckel zu Recht abgezogen worden waren. 

Diese „unanfechtbare“ Entscheidung wird vom SV Zweckel so nicht akzeptiert. Der Vorstand betreibt derzeit ein Wiederaufnahmeverfahren gem. § 50 Absatz 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des Westdeutschen Fußballverbandes. 

Nach Ansicht des Vereins lagen der Verbandsspruchkammer bisher unbekannte Tatsachen und Beweise nicht vor, die eine wesentlich andere Entscheidung begründen könnten.

Konkret heißt das, dass der Staffelleiter als Rechtsorgan nach Auffassung des SV Zweckel nicht im Sinne des § 43 (Spielwertung in besonderen Fällen) gehandelt hat. 

Gemäß § 43 Absatz 3 wird ein Spiel auch dann für einen Mannschaft als verloren und der anderen Mannschaft als gewonnen gewertet, wenn diese Mannschaft einen Spieler ohne Spielberechtigung hat teilnehmen lassen . . . , es sei denn, den Verein trifft hieran kein eigenes oder zurechenbares Verschulden. 

Unstreitig bei der ersten Verhandlung der VSK war, dass die Passabteilung des WDFV in Duisburg die Spielberechtigung nicht hätte zurückhalten dürfen. Die fälschlicherweise ausgestellte Spielberechtigung hätte jedoch innerhalb einer Widerspruchsfrist von 14 Tagen beanstandet werden müssen. Der Staffelleiter hatte auf Nachfrage des SV Zweckel am 19. September erklärt, dass der von ihm am 16. September vorgenommene Punktabzug der fehlenden Spielerlaubnis des Spielers Serkan Köse geschuldet sei. 

Unabhängig von der fehlenden Spielerlaubnis regelt der § 43 der Spielordnung  des WDFV aber auch die Form, in welcher der Punktabzug bzw. die Spielwertung vonstatten gehen kann. 

Gemäß Absatz 6 entscheiden die Spielleitenden Stellen auf schriftlichen Antrag über Punktverlust . . .  und über die Spielwertung in den Fällen des Absatzes 3 (siehe oben). 

Vor der Entscheidung über die Spielwertung in diesen Fällen ist der betroffene Verein unter Hinweis auf die drohende Rechtsfolge unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. 

Diese Anhörung ist leider unterblieben. 

Der Antrag bezüglich der Spielwertung ist bei der Mitwirkung eines nicht spielberechtigten Spielers innerhalb einer Einspruchsfrist von 10 Tagen zu stellen. Victoria Clarholz hat diesen Antrag ebenso wenig gestellt wie der Staffelleiter, der gar nicht einspruchsberechtigt ist. 

Gemäß § 47 Absatz 3 RuVO des WDFV sind nur die Vereine der am Spiel beteiligten Mannschaften einspruchsberechtigt. 

Die Verbandsspruchkammer wird über den Antrag der Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden.

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