Im Folgenden hat der SV Zweckel auszugsweise die am heutigen Tage eingereichte Begründung der Berufung zum Urteil des BSG 3 Mitte vom 21.04.22 beigefügt. Der SV Zweckel hofft darauf, dass das Verbandssportgericht dem Antrag des SV Zweckel folgt und das Spiel vom 03.04.22 für den SV Zweckel gewertet wird.

Um den Text insgesamt zu verstehen, kann es hilfreich sein, die Jugendspielordnung und die Spielordnung des WDFV herunterzuladen und neben die unten stehenden Ausführungen zu legen.

Jugendspielordnung des WDFV

Spielordnung des WDFV

Der SV Zweckel ist der Ansicht, dass der eingesetzte Juniorenspieler am 03.04.22 nicht spielberechtigt war, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 9 JSpO/WDFV nicht gegeben waren. Der Sportricher bestätigt in seinem Urteil, dass keine der in § 15 Abs. 9 JSpO/WDFV Voraussetzungen vorlagen. Er begründet, dass die formellen Voraussetzungen des § 15 Absatz 13 JSpO/WDFV dazu führen, dass das materielle Recht des § 15 Absatz 9 ausgehebelt wird.

Diese Interpretation wird von Zweckeler Seite nicht geteilt, der Sportrichter stellt in seinem Urteil selbst darauf ab, dass die Norm interpretationsbedürftig ist, kommt jedoch zu einem für den SV Zweckel nicht nachvollziehbaren Schluss.

Gem. § 11 Absatz 1 JSpO/WDFV kann ein Junior in einem Spieljahr grundsätzlich nur für einen Verein eine Spielberechtigung erhalten. In Absatz 2 konkretisiert die Jugendspielordnung jedoch, dass die Passstelle die Spielberechtigung erst nach Ablauf einer Wartefrist erteilen darf.

Diese Wartefrist wurde durch den Sportrichter falsch ausgelegt, denn nach dem Ende der Wechselperiode II (01.01.22 bis zum 31.01.22) hätte der Spieler zwar zu den SF Stuckenbusch wechseln können, dies allerdings grundsätzlich unter Einhaltung der vorgesehenen Wartefrist.

Im § 13 JSpO/WDFV (Wegfall der Wartefristen) sind abschließend alle Fälle aufgelistet, in welchen die Spielerlaubnis unabhängig von der Zustimmung oder Nichtzustimmung des abgebenden Vereins ohne Einhaltung einer Wartefrist erteilt wird.

Für den Spieler trifft keiner der aufgelisteten Fälle zu, so dass der SV Zweckel davon ausgeht, dass die Spielerlaubnis nur gem. § 14 JSpO (Abkürzung der Wartefrist durch den Verbandsjugendausschuss bzw. deren Wegfall) erteilt worden sein könnte.

Im Urteil erwähnt der Sportrichter zwar, dass er eine Stellungnahme des Verbandsjugendausschuss eingeholt hat, diese sich jedoch eher auf § 15 Absatz 13 der JSpO/WDFV bezog und nicht auf die Abkürzung der Wartefrist beim Vereinswechsel des Spielers. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen zur Abkürzung der Wartefrist des Spielers vorgelegen haben. Der Sportrichter hat in seinem Urteil fälschlicherweise festgestellt, dass der Spieler innerhalb der Wechselperiode II den Verein gewechselt hat. Nach Kenntnis des SV Zweckel hat sich der Spieler nachweislich außerhalb der Wechselperiode II, nämlich nach dem 31.01.22, von seinem Jugendverein abgemeldet. Gem. § 14 Absatz 1 der JSpO/WDFV kann der Verbandsjugendausschuss nach vorheriger Stellungnahme des Kreisjugendausschusses des abgebenden Vereins bei einem Vereinswechsel innerhalb eines Spieljahres die Wartefrist abkürzen bzw. wegfallen lassen, das allerdings nur, wenn ein begründeter Antrag des aufnehmenden Vereins vorliegt.

Der Sportrichter konnte dem SV Zweckel auf Nachfrage weder eine Stellungnahme des Verbandsjugendausschusses noch eine vorherige Stellungnahme des Kreisjugendausschusses des Kreises Recklinghausen vorlegen. Ein begründeter Antrag des aufnehmenden Vereins SF Stuckenbusch liegt ebenfalls nicht vor. Im vorliegenden Fall werden die grundlegenden Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 nicht eingehalten und eine Abkürzung bzw. ein Wegfall der Wartefristen durfte auf Grund der fehlenden Grundvoraussetzungen gar nicht erst angewandt werden.

Neben dem Fehlen der formalen Voraussetzungen stehen der Abkürzung/dem Wegfall der Wartefrist auch materielle Gründe entgegen: Die in Absatz 2 aufgeführten Ausnahmefälle beziehen sich auf Vereinswechsel, wenn der Junior sich einem anderen Verein mit einer Juniorenmannschaft anschließt. Von einem anderen Verein ohne adäquate Juniorenmannschaft oder einer Seniorenmannschaft ist dabei nicht die Rede.

Wie vorstehend beschrieben stützen sich die Begründungen des Sportrichters sich im Wesentlichen auf den § 15 JSpO/WDFV.

Den wesentlichen Punkt der Jugendspielordnung lässt der Sportricher in seiner Urteilsbegründung aber außen vor.

Gem. § 11 Absatz 9 der Jugendspielordnung gelten für alle A-Junioren des älteren Jahrgangs für die Erteilung der Spielberechtigung bei einem Vereinswechsel die Wechselbestimmungen der Spielordnung des WDFV. Das bedeutet, dass der Wechsel des Spielers zu den SF Stuckenbusch gar nicht den Regularien der Jugendspielordnung unterliegt, sondern der Spielordnung des WDFV. Ein Rückgriff auf die JSpO/WDFV ist somit nicht zulässig und die Freigabe darf nach Auffassung des SV Zweckel auch nicht gem. § 15 Absatz 13 JSpO/WDFV erfolgen.

Ein Vereinswechsel eines Amateurs kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden. Gem. § 17 (Wechselperioden) SpO/WDFV sind diese

1. vom 01.07. bis zum 31.08. (Wechselperiode I)

2. vom 01.01. bis zum 31.01. (Wechselperiode II)

Der Spieler ist, entgegen der Darstellung des Sportrichters, außerhalb der Wechselperiode II gewechselt. Die Wartefrist für die Erteilung der Spielerlaubnis für eine Abmeldung außerhalb der Wechselperiode II (ab dem 01. Februar) beträgt grundsätzlich sechs Monate nach dem letzten Spiel.

Selbst wenn es eine Zustimmung zum Vereinswechsel des Spielers gegeben haben sollte, entbindet diese jedoch nicht von der in der Spielordnung vorgegebenen Wartefrist. Der Sportrichter verweist in seinem Urteil richtigerweise auf § 18 Absatz 4 SpO/WDFV. Der Spieler ist außerhalb der Wechselperiode II zu den SF Stuckenbusch gewechselt. Die Zustimmung des abgebenden Vereins kann demnach auch erst nach dem 31.01.22 erfolgt sein. Diese Zustimmung darf aber gem. § 18 Absatz 4 SpO/WDFV nicht anerkannt wer-den.

Mit Datum vom 25.04.22 teilte der Sportrichter dem Vorsitzenden des SV Zweckel schriftlich mit, dass die Wartefrist gemäß § 14 Absatz 2 JSpO/WDFV gestrichen werden kann. Sofern die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 nicht vorliegen, kann eine Spielberechtigung im Ermessen nach Absatz 3 erteilt werden. In den Telefonaten zwischen dem Sportrichter, dem FLVW und dem WDFV soll ihm bestätigt worden sein, dass eine Spielberechtigung erteilt wurde. Weitere Auskünfte wurden angeblich nicht gegeben.

Dieses Vorgehen ist doch arg verwunderlich, denn der § 14 ist in seiner Ausgestaltung sehr eindeutig. Die Ausnahmefälle sind in Absatz 2 dieser Vorschrift enumerativ aufgezählt und treffen auf den Spieler nicht zu. Der Absatz 3 verweist darauf, wenn der Verbandsjugendausschuss in anderen als im Absatz 2 genannten Fällen die Wartefrist abkürzen bzw. wegfallen lassen will, begründen muss, warum es sich um einen Ausnahmefall handelt. Diese Begründung liegt weder dem Sportrichter noch dem SV Zweckel vor.

Die dargelegten Gründe führen nach Ansicht des SV Zweckel dazu, dass die Spielerlaubnis des Spielers für die 1. Seniorenmannschaft der SF Stuckenbusch nicht gültig war und somit das Meisterschaftsspiel der SF Stuckenbusch gegen den SV Zweckel vom 03.04.22 mit 0:2 zu Gunsten des SV Zweckel zu werten ist.

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