Das Verbandssportgericht, vertreten durch den Einzelrichter Rolf Meiberg, hat in seinem Urteil für eine mehr als bedauerliche Rechtsunsicherheit gesorgt, die für den Umgang der Vereine mit der Jugendspielordnung und der Spielordnung mehr Fragen als Antworten aufwirft.

Des Weiteren hat Richter Rolf Meiberg den festgestellten Sachverhalt unglücklicherweise anhand der falschen Rechtsvorschrift geprüft, denn für die rechtliche Würdigung war nach Auffassung des SV Zweckel die Spielordnung des WDFV einschlägig.

Aus diesem Grund hat sich der Vorstand des SV Zweckel dazu entschieden, die Nichtzulassung der Revision durch Richter Rolf Meiberg mit einer Zulassungsbeschwerde anzufechten.

Diese Zulassungsbeschwerde muss spätestens am 04. Juni bei der Verbandsspruchkammer eingegangen sein. Anschließend ist die Zulassungsbeschwerde innerhalb von 2 Wochen nach der Einlegung zu begründen. Die Begründung ist dem Verbandssportgericht zuzustellen

Die Beschwerde wurde selbstverständlich schon schriftlich formuliert, wird jedoch in den nächsten Tagen noch durch einen juristischen Rechtsbeistand überprüft.

Für den SV Zweckel und die Bezirksliga bedeutet das dann allerdings auch, dass es möglicherweise nach dem Saisonende noch ein Nachspiel geben wird, welches natürlich auch Auswirkungen auf die möglichen Absteiger haben könnte.

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