Der SV Zweckel hat mit seiner Revision Erfolg gehabt. Das Verbandssportgericht des WDFV (Westdeutscher Fußballverband), bestehend aus fünf Richtern, hat die Argumentation der Schwarz-Grünen vollumfänglich nachvollzogen und bestätigt.

Das Urteil ist nachfolgend auszugsweise aufgeführt. Daraus ist mehr als ersichtlich, dass die Rechtsauslegungen der vorgeschalteten Rechtsorgane des FLVW (Fußballverband Westfalen) komplett widerlegt wurden.

Auszug des Urteils:

Auf die Revision des SV Zweckel 23 e.V. wird das Urteil des Verbandssportgericht FLVW vom 25.05.2022 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verbandssportgericht FLVW, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Begründung:

Nach der Anmeldung bei dem Verein SF Stuckenbusch wurde dem Spieler zunächst eine Spielberechtigung ab dem 01.07.2022 für die Seniorenmannschaft erteilt. Nach Zustimmung durch den Verbandsjugendausschuss FLVW ist ihm sodann eine Spielberechtigung für die Junioren unter Wegfall der Wartefristen ab dem 27.03.2022 erteilt worden. (Dieser Umstand war dem SV Zweckel bis dato nicht bekannt und war weder vom Bezirkssportgericht noch vom Verbandssportgericht ermittelt bzw. mitgeteilt worden.)

Die SF Stuckenbusch nahm in der Saison 2021/22 nicht mit einer A-Juniorenmannschaft am Spielbetrieb teil.

Das Verbandssportgericht FLVW hat eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne des § 56 Abs. 3 RuVO/WDFV verletzt, da es vor seiner Entscheidung im schriftlichen Verfahren entgegen § 41 Abs. 4 RuVO/WDFV unterlassen hat, die Verfahrensbeteiligten zu kontaktieren und diesen mitzuteilen, wie beabsichtigt ist zu entscheiden.

Dieser Verfahrensverstoß hat sich auch relevant ausgewirkt, denn dadurch ist dem Revisionsführer die Möglichkeit genommen, seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Spielberechtigung für den Spielers für den aufnehmenden Verein abschließend

darzulegen.

Wegen der Rechtsfolgen des § 44 SpO/WDFV hätte des Verbandsgericht FLVW sich nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob dem Spieler durch die Passstelle unter Wegfall der Wartefrist eine ab dem 27.03.2022 geltende Spielberechtigung für Junioren erteilt worden ist.

Es hätte vielmehr ermitteln müssen, auf welcher Grundlage und unter welchen Umstände der Verbandsjugendausschuss FLVW die Ausnahmegenehmigung gem. § 14 Abs.1 SpO/WDFV erteilt hat.

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der aufnehmende Verein mit keiner Juniorenmannschaft in der Altersklasse des Spielers (A-Jugend) am Spielbetrieb teilnimmt.

Der Antrag des aufnehmenden Vereins an den Verbandsjugendausschuss FLVW musste deshalb den Hinweis enthalten, dass der Verein selbst nicht über eine Jugendmannschaft in der Altersklasse des betroffenen Spielers verfügt. Das ist für die Ausnahmetatbestände Nr. 1 und Nr. 2 des § 14 Abs. 2 JSpO/WDFV ausdrücklich normiert.

Aber auch für die anderen Ausnahmetatbestände dürfte das gelten, da es alleiniger Sinn und Zweck der Ausnahmemöglichkeiten des § 14 JSpO/WDFV ist, einem Jugendspieler, dem aufgrund von Umständen, die er nicht selbst zu vertreten hat, die Teilnahme am Spielbetrieb in seiner Altersklasse nicht mehr möglich ist, eine solche sofortige Möglichkeit bei einem anderen Verein zu eröffnen.

Das ist aber nicht der Fall, wenn der aufnehmende Verein selbst nicht über eine am Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft der Altersklasse des Jugendspielers verfügt.

In keinem Fall ist es Sinn der Vorschrift des § 14 JSpO/WDFV, dem Jugendspieler über den Weg des § 15 Abs. 13 JSpO unter Wegfall der Wartefrist die Möglichkeit zu geben, in einer Seniorenmannschaft des aufnehmenden Vereins zu spielen.

Diese Möglichkeit hätte er auch in seinem früheren Verein gehabt.

Es wird zu klären sein, auf welchen der Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 2 JSpO/WDFV der aufnehmende Verein seinen Antrag und der Verbandsjungendausschuss FLVW seine Genehmigung gestützt hat.

Da das Verbandsgericht als Revisionsgericht keine Sachverhaltsermittlungen vornehmen kann, war das Verfahren an des Verbandsportgericht/FLVW zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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