Die neue JSG hat ein erstes Ziel erreicht: Eine B-Junioren-Mannschaft wird durch den Kreisjugendausschuss (KJA) in die Kreisliga A eingruppiert.

Damit ist der Streit mit dem Kreis Gelsenkirchen für die JSG allerdings noch nicht beigelegt.

Es gibt noch einige Dinge, die noch nicht geklärt sind.  Die Eingruppierung der C-Junioren wurden leider nicht geändert, so dass die JSG sich zu weiteren Schritten gezwungen sieht.

Das Bezirksjugendgericht hat die Revision mit folgender Argumentation ausdrücklich zugelassen, „weil die Sache grundsätzliche Bedeutung im Bereich der Auslegung und Anwendung der Unanfechtbarkeitsregelungen im Jugendspielbetrieb hat.“

Die JSG möchte nach wie vor u. a. wissen, ob die Spielleitenden Stellen des Kreises bzw. des Verbandes die Einteilung der zu den Pflichtspielen gemeldeten Mannschaften in die zu bestimmenden oder bestehenden Leistungsklassen und Spielgruppen unanfechtbar vornehmen darf. Es darf nach Meinung der JSG nicht sein, dass die Zugehörigkeit zu Spielklassen von Mannschaften nur vom Wohl und Wehe eines Kreisjugendausschusses abhängig ist, der frei über die Klassenzugehörigkeit entscheiden dürfte.

Weiterhin moniert die JSG, dass die neuen Durchführungsbestimmungen der Kreises Gelsenkirchen weit über die Vorgaben des Verbandes und die Bestimmungen anderer Kreise hinausgehen.

Zu guter Letzt erlaubt es sich der KJA Gelsenkirchen, die von ihm herausgegebenen Durchführungsbestimmungen als unanfechtbar zu klassifizieren.

Der Kreis legt somit die Regeln fest und bestimmt gleichzeitig, dass keiner dagegen angehen darf/kann. Das entspricht überhaupt nicht dem Rechtsverständnis der JSG, zumal andere Verbände des WDFV (Fußballverband Niederrhein und Fußballverband Mittelrhein) z. B. bei der Genehmigung von JSG diese für ein oder zwei Jahre bewilligen und sogar ausdrücklich den Rechtsweg offenhalten.

Die JSG wird die Revision beantragen, um diese grundlegenden Dinge höchstrichterlich klären zu lassen und möglicherweise für eine Änderung der entsprechenden Satzungen, Ordnungen bzw. Durchführungsbestimmungen des FLVW zu erreichen.

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