Nach wie vor ist der SV Zweckel der Meinung, dass beide vorherigen Rechtsinstanzen des FLVW einem Rechtsirrtum unterlegen sind.

Das Verbandssportgericht hat sich jedoch noch nicht einmal die Mühe gemacht alle Hinweise des SV Zweckel zu prüfen bzw. seine Entscheidung nachvollziehbar zu begründen.

Zur Erinnerung:

Der SV Zweckel geht dagegen vor, dass der Einzelrichter des Verbandssportgerichtes die Revision nicht zugelassen hatte. Einzelrichter Rolf Meiberg hat in seinem Urteil für eine mehr als bedauerliche Rechtsunsicherheit gesorgt, die für den Umgang der Vereine mit der Jugendspielordnung und der Spielordnung mehr Fragen als Antworten aufwirft, denn er hat den festgestellten Sachverhalt bedauerlicherweise anhand der falschen Rechtsvorschrift geprüft. Für die rechtliche Würdigung war nach Auffassung des SV Zweckel die Spielordnung des WDFV einschlägig. Gem. der Spielordnung des WDFV ist ein Wechsel nach dem 31.01.22 (nach der Wechselperiode II) nicht möglich. Selbst wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zugestimmt haben sollte, werden gemäß § 18 Absatz 4 der Spielordnung des WDFV nachträgliche Zustimmungen, die nach dem 31.01. eingehen, nicht anerkannt.

Selbst wenn man der Rechtsauffassung beider Richter folgen sollte und ab dem 01.04.22 alle materiellen Voraussetzungen der Jugendspielordnung wegfallen können, um A-Junioren die Spielgelegenheit in den Senioren zu ermöglichen, ist bei der Spielerlaubnis der Passstelle allerdings ein klitzekleiner Fehler nicht aufgefallen: Die Spielerlaubnis wurde angeblich ausdrücklich nach der Jugendspieordnung erteilt, wobei sie ab dem 27.03.22 gültig war. Zu diesem Zeitpunkt galten aber noch andere sog. materielle Voraussetzungen z. B. des § 14 JuSpO, die auf den wechselwilligen A-Junior alle nicht zutrafen.

Skurril wird die ganze Angelegenheit dadurch, dass die Spielerlaubnis für eine A-Jugend erteilt worden ist, die gar nicht existient ist. Die SF Stuckenbusch verfügen nämlich über keine A-Junioren.

Neben den materiellen bzw. inhaltlichen Vorschriften hat das Verbandssportgericht nach Auffassung des SV Zweckel auch gegen Verfahrensvorschriften vestoßen.

Gem. § 43 Absatz 4 der Rechts- und Verfahrensordnung kontaktiert das Sportgericht die Verfahrensbeteiligten, wenn es zu einer Überzeugung gekommen ist. Es teilt diesen mit, wie es beabsichtigt zu entscheiden. Hierzu werden die Verfahrensbeteiligten gehört und haben die Möglichkeit, sich zu äußern.

Diese Verfahrensvorschrift hat Richter Rolf Meiberg eklatant verletzt, denn er hat den Verfahrensbeteiligten SV Zweckel weder mündlich noch schriftlich kontaktiert.

Der SV Zweckel hatte vor der Verkündung des Urteils keine Gelegenheit gehört zu werden oder sich zum anstehenden Entscheid zu äußern. Gerade im schriftlichen Verfahren haben die Beteiligten kaum Gelegenheit, auf Rechtsauffassungen zu reagieren, diese zu widerlegen, zu diskutieren und Fragen zur Rechtslage oder zum Verfahren zu stellen. Umso wichtiger ist es, dass den Verfahrensbeteiligten zumindest vor dem Urteil die Gelegenheit gegeben wird sich zu äußern oder auf das beabsichtigte Urteil zu reagieren.

Aus diesem Grund ist auch der § 41 Absatz 4 RuVO einschlägig, der den Beteiligten sogar eine Bedenkzeit von maximal 48 Stunden gewährt und der durch den vorgenannten Verstoß natürlich ebenfalls vom Rechtsorgan missachtet worden ist.

Dadurch, dass das Verbandssportgericht dem SV Zweckel vor der Urteilsverkündung kein rechtliches Gehör mit der Möglichkeit einer Äußerung einräumte, hat es wesentliche Anhörungspflichten verletzt und die Rechte eines Verfahrensbeteiligten beschnitten.

Aus den vorgenannten Gründen, die in der heute eingreichten Begründung natürlich noch ausführlicher dargestellt worden sind, bittet der SV Zweckel, der Zulassungsbeschwerde stattzugeben und die Revision zu dem o. a. Verbandssportgerichtsurteil zuzulassen.

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